952.860
CH-BS
§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallentschädigung
a) * 50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;
b) 100% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;
c) bis 100% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120, bei Verspätung von mehr als fūnf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigem Ausweis oder fehlenden Unterlagen.