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952.860 CH-BS

§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallentschädigung

a) * 50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;

b) 100% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;

c) bis 100% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120, bei Verspätung von mehr als fūnf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigem Ausweis oder fehlenden Unterlagen.

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