952.860
CH-BS
§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen
a) * Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999;
b) * Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit: CHF 46
c) Gruppenprüfung: CHF 15