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952.801 CH-BS

Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft errichten gemeinsam in der «Unteren Wanne» in Münchenstein eine Prüfstation für Motorfahrzeuge. Diese steht in Miteigentum beider Kantone.

1. An den Kosten der Erstellung und der Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und aller ihrer Anlagen beteiligen sich die Kantone im Verhältnis der von ihnen laut Plan beanspruchten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar der Kanton Basel-Stadt zu 3/5, der Kanton Basel-Landschaft zu 2/5.

3. Die Erstellung und Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und aller Anlagen obliegt dem Kanton Basel-Stadt. Vor den Arbeitsvergebungen ist die Zustimmung der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft einzuholen.

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