952.801
CH-BS
Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziffer I Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein
Originalquelle öffnen
1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft errichten gemeinsam in der «Unteren Wanne» in Münchenstein eine Prüfstation für Motorfahrzeuge. Diese steht in Miteigentum beider Kantone.
Ziffer II Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein
Originalquelle öffnen
1. An den Kosten der Erstellung und der Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und aller ihrer Anlagen beteiligen sich die Kantone im Verhältnis der von ihnen laut Plan beanspruchten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar der Kanton Basel-Stadt zu 3/5, der Kanton Basel-Landschaft zu 2/5.
Ziffer III Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein
Originalquelle öffnen
3. Die Erstellung und Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und aller Anlagen obliegt dem Kanton Basel-Stadt. Vor den Arbeitsvergebungen ist die Zustimmung der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft einzuholen.