952.800
CH-BS
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechtsnatur
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechtsnatur
1. Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2. Sitz
Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein.