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Art. 1 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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Art. 1 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben nach kaufmännischen Grundsätzen gemeinsam die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein.

2. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kantone die vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen durch. Sie erhebt hiefür einheitliche und kostendeckende Gebühren, die von den Regierungen festgelegt sind.

3. Motorfahrzeugsteuern

Die Motorfahrzeugprüfstation ist beauftragt, bei Fahrzeugabnahmen fällig werdende Steuerbeträge zuhanden der Kantone zu vereinnahmen.

4. Die Erteilung, Verweigerung und der Entzug von Ausweisen bleibt den kantonalen Behörden vorbehalten.

Rechtsnatur Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel →

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