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§ 3 Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt - Anmerkung im Grundbuch

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§ 3 Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt · Anmerkung im Grundbuch

1. Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.

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