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§ 2 Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt - Zeitliche Wirkung

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§ 2 Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt · Zeitliche Wirkung

1. Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.

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