Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.601 CH-BS

§ 3 Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (Hausordnung) - Verhalten bei speziellen Ereignissen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Hausordnung · Verhalten bei speziellen Ereignissen

1. Bei Brandausbruch in den Parkhäusern sind folgende Regeln zu beachten: Feuermelder einschlagen (löst optisches/akustisches Signal aus). Brandbekämpfung mit den Geräten der Feuerlöschposten (rote Kästen).

2. Beim Ertönen bzw. Aufleuchten des Warnsignals (Feuer- oder Kohlenmonoxid-Alarm) müssen alle Personen, die nicht an der Brandbekämpfung teilnehmen, das betreffende Parkhaus sofort über die Notausgänge verlassen. Die Lifte dürfen nicht benutzt werden. Autos dürfen nicht ausgefahren werden.

3. Unfälle mit Personenschäden sind der Polizei zu melden.

4. Beschädigungen und Defekte der Parkhäuser und ihrer Einrichtungen (Schranken, Kassen, Lifte, Beleuchtung, Signale usw.) sind der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt zu melden.

← § 2 Hausordnung Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (Hausordnung) - Allgemeine Bestimmungen § 4 Hausordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →