952.601
CH-BS
§ 3 Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (Hausordnung) - Verhalten bei speziellen Ereignissen
§ 3 Hausordnung · Verhalten bei speziellen Ereignissen
1. Bei Brandausbruch in den Parkhäusern sind folgende Regeln zu beachten: Feuermelder einschlagen (löst optisches/akustisches Signal aus). Brandbekämpfung mit den Geräten der Feuerlöschposten (rote Kästen).
2. Beim Ertönen bzw. Aufleuchten des Warnsignals (Feuer- oder Kohlenmonoxid-Alarm) müssen alle Personen, die nicht an der Brandbekämpfung teilnehmen, das betreffende Parkhaus sofort über die Notausgänge verlassen. Die Lifte dürfen nicht benutzt werden. Autos dürfen nicht ausgefahren werden.
3. Unfälle mit Personenschäden sind der Polizei zu melden.
4. Beschädigungen und Defekte der Parkhäuser und ihrer Einrichtungen (Schranken, Kassen, Lifte, Beleuchtung, Signale usw.) sind der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt zu melden.