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§ 2 Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (Hausordnung) - Nutzungsvorschriften

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§ 2 Hausordnung · Nutzungsvorschriften

1. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Widerrechtlich oder verkehrsbehindernd parkierte Fahrzeuge können gestützt auf § 13 der Verordnung über den Strassenverkehr gebührenpflichtig weggeschafft oder blockiert werden.

2. Das unnötige Verweilen in den Parkhäusern sowie jede sachfremde Benutzung der Parkflächen und Einrichtungen (z.B. Lagern von Waren, Reparieren oder Waschen von Autos, Verursachen von Verunreinigungen, Befahren mit Spiel- und Sportgeräten) sind untersagt.

3. Das Verteilen von Werbematerialien und das Plakatieren sind verboten.

4. Das Rauchen in den Parkhäusern ist verboten.

5. Den Weisungen der Organe der Immobilien Basel-Stadt, insbesondere der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt bzw. der von ihr beauftragten Personen, ist Folge zu leisten.

6. Die Betreiberin ist berechtigt, die ihr infolge Missachtung dieser Vorschriften entstehenden Aufwände den Verursacherinnen oder den Verursachern zu belasten.

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