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§ 1 Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (Hausordnung) - Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Hausordnung · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (nachfolgend zusammenfassend als «Parkhäuser» bezeichnet) werden nach den Bestimmungen der Parkgaragenverordnung betrieben.

2. Die Parkhäuser dienen dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen ohne Anhänger (Gesamtgewicht kleiner 3,5 Tonnen). Es gelten das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die entsprechenden Verordnungen.

3. Die Gebühren werden mittels geeigneter technischer Einrichtungen erhoben. Die Tarife sind in der Tarifordnung vom 10. Januar 2006 geregelt.

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