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§ 6 Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) - Inkrafttreten

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§ 6 Parkgaragenverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 wirksam und ersetzt die Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 4. April 1973, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 3. Februar 1984, die Verordnung über den Betrieb der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings vom 6. April 1976, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings Basel vom 3. Februar 1984 sowie die Ordnung des Regierungsrates über den Betrieb des Parkhauses und Parkplatzes Sportzentrum St. Jakob vom 24. Juni 1980.

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