952.600
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) - Haftpflicht
§ 4 Parkgaragenverordnung · Haftpflicht
1. Für Unfälle und Sachschaden haftet der Kanton bzw. die Einwohnergemeinde der Stadt Basel nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte an Fremdeigentum wird jede Haftung abgelehnt.