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§ 2 Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) - Zuständigkeiten

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§ 2 Parkgaragenverordnung · Zuständigkeiten

1. Für den Betrieb und die Verwaltung der Parkgaragen ist die Immobilien Basel-Stadt zuständig.

2. Für Signalisation und Verkehrsvorschriften gelten die Bestimmungen des Bundes und des zuständigen Kantons.

3. Die Gebührenhöhe wird auf Antrag des Finanzdepartements durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgelegt. Die Publikation erfolgt in einer separaten Tarifordnung. Änderungen bezüglich der Signalisation erfolgen im Einvernehmen mit der für Verkehrsanordnungen auf der Allmend zuständigen Behörde.

4. Die Immobilien Basel-Stadt hat die unmittelbare Aufsicht über den Betrieb. Sie beachtet die verkehrsplanerischen und verkehrstechnischen Bedürfnisse. Sie erlässt die Vorschriften für die Benützung der Parkplätze (Hausordnung) und veranlasst, soweit sie die Regelung des Verkehrs betreffen, deren Publikation durch die Verkehrsabteilung.

5. Die Immobilien Basel-Stadt ist zuständig für Jahresbudget und Jahresrechnung und erteilt Aufträge für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der unter § 1 Abs. 1 genannten Parkflächen sowie ihrer maschinellen Einrichtungen.

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