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§ 1 Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) - Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Parkgaragenverordnung · Allgemeine Bestimmungen

1. In den Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie auf dem Parkplatz St. Jakob stehen der Allgemeinheit Abstellflächen für das Parkieren von leichten Motorwagen gegen Bezahlung einer Gebühr zur Verfügung.

2. Die öffentlichen Parkgaragen Elisabethen und Steinen stehen auf Allmend. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind daher anwendbar. Die der Allgemeinheit im City-Parking zur Verfügung stehenden Parkgeschosse, das Parkhaus Storchen sowie das Parkhaus und der Parkplatz St. Jakob sind öffentlich. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind sinngemäss anwendbar.

Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) - Allgemeine Bestimmungen § 2 Parkgaragenverordnung →

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