952.570
CH-BS
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten - Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten · Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen.