§ 9 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Carsharingparkkarte
§ 9 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Carsharingparkkarte
1. Mit Carsharingparkkarten ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen im ganzen Kantonsgebiet in allen blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.
2. Carsharingparkkarten werden erteilt an Carsharing-Unternehmen, welche eine Flotte von mindestens 30 Fahrzeugen betreiben und die mit dem Bau- und Verkehrsdepartement einen Datenlieferungsvertrag über die Bereitstellung anonymisierter Nutzerdaten abgeschlossen haben. Die Fahrzeugmiete und Rückgabe muss dabei kurzzeitig, in allen Quartieren, stationsungebunden und rund um die Uhr möglich sein. Zudem muss die Nutzung des Carsharing-Angebotes für alle zugänglich sein.
3. Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Carsharingparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.