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§ 8 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Blaulichtparkkarte

Parkkarten - Kategorien und Bezugsberechtigungen
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§ 8 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Blaulichtparkkarte

1. Mit Blaulichtparkkarten ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen für Mitarbeitende im Pikettdienst oder während des Einsatzes am Einsatzort im ganzen Kantonsgebiet in allen blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.

2. Blaulichtparkkarten werden erteilt an

a) die Blaulichtorganisationen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für die auf ihre Organisationen im Kanton Basel-Stadt immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen regelmässig Pikettdienste und Einsätze absolviert werden;

b) Organisationen und Dienststellen mit polizeilichen Aufgaben (insbesondere Gewässerschutzpolizei, Werkfeuerwehren) für die auf ihre Organisation bzw. Dienststelle in Basel-Stadt immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen regelmässig Pikettdienste absolviert werden;

c) nichtkantonale Organisationen gemäss lit. a oder b für die auf ihre Organisation immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen durch ihre im Kanton Basel-Stadt gemeldeten Mitarbeitenden regelmässig Pikettdienste und Einsätze absolviert werden.

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