§ 7 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Ärztinnen- und Ärzteparkkarte
§ 7 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Ärztinnen- und Ärzteparkkarte
1. Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer eines Patientinnen- oder Patientenbesuches ausserhalb der eigenen ärztlichen Praxis ist das Parkieren mit Ärztinnen- und Ärzteparkkarten im ganzen Kantonsgebiet wie folgt erlaubt, wobei der Beginn der Parkzeit in allen Fällen mit der Parkscheibe anzuzeigen ist
a) in allen blauen Zonen für maximal zwei Stunden;
b) auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden;
c) auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden;
d) in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal eine Stunde.
2. Ärztinnen- und Ärzteparkkarten werden erteilt an praktizierende Ärztinnen und Ärzte, welche regelmässig Pikettdienste leisten oder Hausbesuche im Kanton Basel-Stadt durchführen.
3. Die Ärztinnen- und Ärzteparkkarte gilt nur für ein auf den Namen und die Adresse der ärztlichen Fachperson bzw. auf deren Praxis immatrikuliertes, berechtigtes Fahrzeug und darf nur von der Ärztin oder dem Arzt im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden.