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§ 6 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte

Parkkarten - Kategorien und Bezugsberechtigungen
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§ 6 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte

1. Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten werden für Parkkarten-Zonen erteilt an

a) Personen, die in der Stadt Basel gemeldet sind, für ein auf ihren Namen und ihre Adresse immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, sofern das Fahrzeug in dieser Zone seinen Standort hat;

b) Personen, die in der Stadt Basel gemeldet sind, für ein nicht auf sie immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, welches der Rahmenvereinbarung zwischen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter und dem Mietwagenverband bezüglich Mietfahrzeugen untersteht;

c) ansässige Geschäftsbetriebe für jedes auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Parkkarten-Zone immatrikulierte, berechtigte Fahrzeug, sofern das Fahrzeug in dieser Zone seinen Standort hat; bei ansässigen oder ausserkantonalen Geschäftsbetrieben mit einem Lenkereintrag im Fahrzeugausweis gilt die im Eintrag genannte Lenkeradresse als Standort des Fahrzeuges;

d) andere von Parkzeitbeschränkungen in einer Parkkarten-Zone gleichermassen betroffene Personen für ein auf ihren Namen immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, welches in dieser Zone seinen Standort hat. Als gleichermassen Betroffene gelten Personen, welche auf Grund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).

2. Alle an Fahrzeuggemeinschaften beteiligte Personen dürfen nach Abs. 1 lit. a und d für ein berechtigtes Fahrzeug Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten auf ihre Wohnsitzadresse gemäss Abs. 4 beziehen, sofern das Fahrzeug auf ein Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft immatrikuliert und keines der Mitglieder Halterin oder Halter eines weiteren berechtigten Fahrzeuges ist. Das Verfahren zur Anerkennung als Fahrzeuggemeinschaft regelt die Kantonspolizei.

3. Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten werden für höchstens zwei der folgenden Parkkarten-Zonen erteilt

a) für die Zone, in welcher das Fahrzeug seinen Standort oder bei Fahrzeuggemeinschaften das Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft seinen Wohnsitz hat;

b) für eine angrenzende Zone, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.

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