952.560
PRBVRGES
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Fahrzeuge
Allgemeines
§ 3 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Fahrzeuge
1. Sofern bei einzelnen Parkkarten keine besonderen Vorschriften bestehen, werden Parkkarten für leichte Motorwagen sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erteilt; in dieser Verordnung werden diese Fahrzeugarten unter dem Begriff «berechtigte Fahrzeuge» geführt.
2. Fahrzeuge, die kürzer als 3,90 m sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als kleine Fahrzeuge. Fahrzeuge mit einer Länge von 3,90 bis 4,90 m gelten als mittlere Fahrzeuge. Fahrzeuge, die länger als 4,90 m sind, gelten als grosse Fahrzeuge. Bei Wechselschildern ist das grösste Fahrzeug für die Zuordnung zur Fahrzeuggrösse massgebend.