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952.560 PRBVRGES CH-BS

§ 3 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Fahrzeuge

Allgemeines
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§ 3 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Fahrzeuge

1. Sofern bei einzelnen Parkkarten keine besonderen Vorschriften bestehen, werden Parkkarten für leichte Motorwagen sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erteilt; in dieser Verordnung werden diese Fahrzeugarten unter dem Begriff «berechtigte Fahrzeuge» geführt.

2. Fahrzeuge, die kürzer als 3,90 m sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als kleine Fahrzeuge. Fahrzeuge mit einer Länge von 3,90 bis 4,90 m gelten als mittlere Fahrzeuge. Fahrzeuge, die länger als 4,90 m sind, gelten als grosse Fahrzeuge. Bei Wechselschildern ist das grösste Fahrzeug für die Zuordnung zur Fahrzeuggrösse massgebend.

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