952.560
PRBVRGES
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Übergangsbestimmung
1. Nach bisherigem Recht ausgestellte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
2. Bis zur tatsächlichen Umsetzung der neuen Tarife für das gebührenpflichtige Parkieren gemäss § 23 gelten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Gebühren gemäss den jeweiligen Parkuhren.