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952.560 PRBVRGES CH-BS

§ 25 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Übergangsbestimmung

1. Nach bisherigem Recht ausgestellte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.

2. Bis zur tatsächlichen Umsetzung der neuen Tarife für das gebührenpflichtige Parkieren gemäss § 23 gelten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Gebühren gemäss den jeweiligen Parkuhren.

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