952.560
PRBVRGES
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Parkplätze
Allgemeines
§ 2 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Parkplätze
1. Vorbehältlich anderer Signalisationen und unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften ist das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen für Motorwagen gebühren- und bewilligungspflichtig und kann zeitlich beschränkt werden.
2. Parkplätze können mittels Parkkarten, Parkscheiben, Parkuhren oder anderer Kontrollmittel bewirtschaftet werden.