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§ 19 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Erlöschen der Gültigkeit und Entzug der Parkkarte

Parkkarten - Gültigkeit
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§ 19 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Erlöschen der Gültigkeit und Entzug der Parkkarte

1. Die Parkkarte verliert ihre Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen.

2. Missbräuchlich verwendete Parkkarten werden entzogen. Eine entzogene Parkkarte kann nach einer Sperrfrist von sechs Monaten neu erteilt werden. Im Wiederholungsfall beträgt die Sperrfrist zwölf Monate.

3. Bei Entzug der Parkkarte besteht kein Recht auf anteilsmässige Rückerstattung.

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