§ 16 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)
§ 16 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV
1. Für den Vertrieb und die Bewirtschaftung der Parkkarten ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann andere Verkaufsstellen für den Vertrieb legitimieren oder elektronische Bezugssysteme betreiben.
2. Es ist Sache der gesuchstellenden Person, die Bezugsberechtigung mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
3. Zur Prüfung der Bezugsberechtigung von Parkkarten nach § 7 (Ärztinnen- und Ärzteparkkarte) und § 14 (Spitexparkkarte) kann die Kantonspolizei die medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements unter Vorlage von Gesuchsunterlagen konsultieren.
4. Die Parkkarte für versperrte Privatparkplätze nach § 12 ist beim Tiefbaumt zu beantragen, welches darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Das Tiefbauamt leitet den Entscheid zwecks Ausstellung der Parkkarte an die Kantonspolizei weiter.