952.560
PRBVRGES
CH-BS
§ 15 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Tages- und Halbtagesparkkarte
Parkkarten - Kategorien und Bezugsberechtigungen
§ 15 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Tages- und Halbtagesparkkarte
1. Für alle Personen ist das Parkieren von Motorwagen oder von anderen in Art. 48a SSV bezeichneten Fahrzeugen mit einer Tagesparkkarte oder einer Halbtagesparkkarte in allen blauen Zonen erlaubt.
2. Die Tagesparkkarten gelten für einen Kalendertag. Die Halbtagesparkkarten gelten entweder bis 13.00 Uhr (Vormittagsparkkarte) oder ab 12.00 Uhr (Nachmittagsparkkarte).
3. Für Tagesparkkarten wird eine Gebühr von Fr. 20 und für Halbtageskarten eine Gebühr von Fr. 12 erhoben.
4. Pro Kontrollschild können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Tages- oder Halbtagesparkkarten mit 50 % Gebührenermässigung bezogen werden.