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§ 14 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Spitexparkkarte

Parkkarten - Kategorien und Bezugsberechtigungen
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§ 14 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Spitexparkkarte

1. Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer des Dienstleistungseinsatzes ausserhalb des Sitzes der eigenen Organisation ist das Parkieren mit einer Spitexparkkarte im ganzen Kantonsgebiet wie folgt erlaubt

a) in allen blauen Zonen;

b) auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;

c) auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;

d) in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkscheibe anzuzeigen.

2. Spitexparkkarten werden erteilt an

a) spitalexterne Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsunterstützungsdienste für ihr Fachpersonal mit regelmässigen Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt;

b) freiberufliche Spitexdienstleisterinnen und -dienstleister (mit Berufsbewilligung und Konkordatsnummer) für regelmässige Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt;

c) im Kanton Basel-Stadt gemeldete pflege-, betreuungs- oder unterstützungsbedürftige Personen für ihr für diese Dienstleistungen von der Invalidenversicherung oder Krankenkasse bzw. einer öffentlichen Amtsstelle bezahltes Personal;

d) freiberufliche Geburtshelferinnen und -helfer mit Berufsbewilligung, welche regelmässig im Kanton Basel-Stadt bei Hausgeburten und der Wochenbettnachsorge Hilfe leisten.

3. Spitexparkkarten gelten nur für ein auf den Namen und die Adresse der Dienstleisterin oder des Dienstleisters bzw. der Institution immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug und darf nur von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden.

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