§ 13 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte
§ 13 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte
1. Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten werden für Parkkarten-Zonen an ansässige Geschäftsbetriebe für ihre Arbeitnehmenden erteilt, sofern deren Arbeitsweg (Tür-zu-Tür) mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 60 Minuten beträgt. Für die Bestimmung des Arbeitsweges ist die bestmögliche Verbindung massgebend, wobei die längere Reisezeit von Hin- und Rückweg gilt.
2. Die Anzahl der Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten wird auf 20 % der Arbeitnehmenden eines Geschäftsbetriebes begrenzt; pro Geschäftsbetrieb können mindestens eine bis maximal 50 Pendlerinnen- oder Pendlerparkkarten bezogen werden.
3. Die Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten werden erteilt für
a) ein auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person immatrikuliertes, berechtigtes Fahrzeug;
b) ein berechtigtes Fahrzeug des Geschäftsbetriebes (Firmenfahrzeug), sofern der Fahrzeugstandort gemäss Fahrzeugausweis beim Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegt.
4. Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten können entweder für die Parkkarten-Zone, in welcher der Geschäftsbetrieb seinen Standort hat, oder für eine angrenzende Parkkarten-Zone bezogen werden, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.