§ 12 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Parkkarte für versperrte Privatparkplätze
§ 12 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Parkkarte für versperrte Privatparkplätze
1. Als versperrte Privatparkplätze gelten private Abstellplätze, zu denen die Zufahrt infolge öffentlicher Baustellen, Grossveranstaltungen oder dergleichen über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist.
2. Parkkarten für versperrte Parkplätze werden erteilt an die Dauernutzenden privater Abstellplätze für den Zeitraum, in denen die Zufahrt zum privaten Abstellplatz nicht möglich ist. Pro versperrten Parkplatz wird eine kontrollschildgebundene Parkkarte für einen Motorwagen oder für ein anderes in Art. 48a SSV bezeichnetes Fahrzeug erteilt.
3. Parkkarten für versperrte Privatparkplätze können für die Parkkarten-Zone, in welcher der private Abstellplatz liegt, und für eine angrenzende Parkkarten-Zone ausgestellt werden, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.
4. In der bezogenen Parkkarten-Zone ist das Parkieren an allen Örtlichkeiten erlaubt, an denen das Parkieren mit Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten zulässig ist.