952.560
PRBVRGES
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Marktparkkarte
Parkkarten - Kategorien und Bezugsberechtigungen
§ 11 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Marktparkkarte
1. Für die Dauer der eigenen Markt-Tätigkeit ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen an den speziell dafür signalisierten Örtlichkeiten mit Marktparkkarten unter Beachtung der signalisierten zeitlichen Befristung erlaubt.
2. Marktparkkarten werden erteilt an Marktfahrende, welche eine Jahres-Marktbewilligung der Abteilung Messen und Märkte des Präsidialdepartementes besitzen.