§ 10 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) - Gewerbeparkkarte
§ 10 Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV · Gewerbeparkkarte
1. Für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung ist das Parkieren mit Gewerbeparkkarten im Kantonsgebiet für das eingetragene Fahrzeug wie folgt erlaubt
a) in allen blauen Zonen;
b) auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
c) auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
d) in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkscheibe anzuzeigen.
2. Gewerbeparkkarten werden erteilt an Handwerks- und Gewerbebetriebe, Servicemontagebetriebe sowie Cateringbetriebe, sofern für die Ausübung der Tätigkeiten an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigt werden, sodass das Parkieren des Transportfahrzeugs ausserhalb der Gehdistanz nicht zumutbar ist.
3. Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Gewerbeparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.