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§ 8 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Berechtigungen

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§ 8 Zufahrtsverordnung · Berechtigungen

1. Dauerberechtigungen beinhalten

a) Nummer des Kontrollschildes;

b) Gültigkeitsdauer;

c) Zeitfenster;

d) allfällige weitere Auflagen.

2. Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.

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