952.300
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Berechtigungen
Anwohnerschaft
§ 8 Zufahrtsverordnung · Berechtigungen
1. Dauerberechtigungen beinhalten
a) Nummer des Kontrollschildes;
b) Gültigkeitsdauer;
c) Zeitfenster;
d) allfällige weitere Auflagen.
2. Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.