952.300
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Ohne privaten Abstellplatz
Anwohnerschaft
§ 7 Zufahrtsverordnung · Ohne privaten Abstellplatz
1. Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über keinen privaten Abstellplatz verfügen, gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
a) * Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages;
b) * Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.
c) * ...
2. Personen, die in der Kernzone wohnen, erhalten für Zufahrten zum Güterumschlag ausserhalb der Zeiten gemäss Abs. 1 auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
3. Unternehmen ohne privaten Abstellplatz erhalten für regelmässige Zufahrten zum Bringen und Abholen von rasch verderblichen Waren eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
4. ...