§ 6 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Mit privatem Abstellplatz
§ 6 Zufahrtsverordnung · Mit privatem Abstellplatz
1. Die Anwohnerschaft mit privatem Abstellplatz ist zur jederzeitigen Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt berechtigt. Die Behörde stellt ihr auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus.
2. Die Anwohnerschaft kann die mit ihrem Abstellplatz verbundene Dauerberechtigung dauerhaft oder nach Zeitfenstern Dritten zur Verfügung stellen. Sie stellt hierfür Berechtigungen nach amtlicher Vorlage aus und ist dafür besorgt, dass zeitgleich nur so viele Berechtigte zufahren, wie Abstellplätze verfügbar sind.
3. Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über einen privaten Abstellplatz verfügen, gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
a) Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages;
b) Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.