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§ 5 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Begriff

Anwohnerschaft
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§ 5 Zufahrtsverordnung · Begriff

1. Als Anwohnerschaft gelten Personen und Unternehmen, die in der Kernzone der Innenstadt wohnhaft oder geschäftsansässig sind, oder über einen privaten Abstellplatz in der Kernzone verfügen.

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