952.300
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Begriff
Anwohnerschaft
§ 5 Zufahrtsverordnung · Begriff
1. Als Anwohnerschaft gelten Personen und Unternehmen, die in der Kernzone der Innenstadt wohnhaft oder geschäftsansässig sind, oder über einen privaten Abstellplatz in der Kernzone verfügen.