952.300
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Gebühren
Bewilligungspflichtige Zufahrt
§ 4 Zufahrtsverordnung · Gebühren
1. Die Gebühr für eine Kurzbewilligung beträgt CHF 20.
1bis Personen und Unternehmen, die einen regelmässigen Bedarf an Kurzbewilligungen nachweisen, können sich bei der Behörde registrieren lassen. Die Gebühr für eine Kurzbewilligung für registrierte Personen und Unternehmen beträgt CHF 5.
1ter Kurzbewilligungen für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie für ihre Zulieferantinnen und Zulieferanten sind gebührenfrei, falls ein Beitrag aus dem Swisslos-Fonds beschlossen oder ein Gebührenerlass für die Nutzung des öffentlichen Raumes bewilligt worden ist.
2. Die Gebühr für eine Dauerbewilligung beträgt CHF 100.
3. Bewilligungen für Gehbehinderte und gemeinnützige Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens sind gebührenfrei.