§ 3 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Bewilligungen
§ 3 Zufahrtsverordnung · Bewilligungen
1. Die Behörde erteilt auf Antrag für Zufahrten ausserhalb der Güterumschlagzeiten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Kurz- oder Dauerbewilligungen.
2. Kurzbewilligungen werden für dringliche, nicht aufschiebbare und nicht während den Güterumschlagzeiten durchführbare Verrichtungen erteilt.
2bis Kurzbewilligungen werden zudem erteilt für
a) * Gesellschaftswagen zum Bringen und Abholen von Personengruppen im Rahmen von Bestellfahrten;
b) * Fahrzeuge, die zentraler Bestandteil eines Umzuges mit sportlichem oder kulturellem Charakter sind, sofern am Umzug ein öffentliches Interesse besteht. Die Fahrzeuge sind auf ein Minimum zu reduzieren; die Behörde legt die Maximalzahl der zulässigen Fahrzeuge fest.
2ter In Notfällen werden Kurzbewilligungen nach vorgängiger Meldung an die Behörde ohne Verzug erteilt.
3. Dauerbewilligungen werden für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt an
a) Private Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und der Sicherheitsdienstleistungen mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
b) * ...
c) Gehbehinderte mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
d) * Unternehmen für regelmässige Lieferungen von rasch verderblichen Waren in die Kernzone;
e) * Unternehmen für regelmässige touristische Stadtrundfahrten mit Gesellschaftswagen auf der Route Spiegelgasse - Stadthausgasse - Eisengasse - Schifflände - Blumenrain.
4. Kurz- und Dauerbewilligungen erlauben den Güterumschlag sowie das für die Auftragserledigung unumgängliche Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichem Grund. Sie beinhalten
a) Nummer des Kontrollschildes;
b) Gültigkeitsdauer;
c) Zeitfenster;
d) allfällige weitere Auflagen.
5. Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.