§ 2 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2 Zufahrtsverordnung · Ausnahmen vom Fahrverbot
1. Es gelten die folgenden Ausnahmen vom Fahrverbot
a) * Güterumschlag: Montag bis Samstag: 05.00 bis 11.00 Uhr;
aa) ...
ab) ...
b) Öffentliche Dienste im Rahmen ihres Auftrages;
c) Zufahrt für Taxifahrzeuge zum Bringen und Abholen von Fahrgästen im Rahmen von Bestellfahrten sowie zu den Taxistandplätzen;
d) Hotelzufahrt für Hotelgäste;
e) Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen;
f) * Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von Kleinkindern;
g) * Zufahrt auf offizielle Einladung der Staatskanzlei;
h) * Zufahrt mit Bewilligung gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel;
i) * Zufahrt mit Fahrzeugen, die gestützt auf eine Bewilligung gemäss Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes an der bewilligten Örtlichkeit aufgestellt werden.