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§ 2 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Ausnahmen vom Fahrverbot

Bewilligungsfreie Zufahrt
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§ 2 Zufahrtsverordnung · Ausnahmen vom Fahrverbot

1. Es gelten die folgenden Ausnahmen vom Fahrverbot

a) * Güterumschlag: Montag bis Samstag: 05.00 bis 11.00 Uhr;

aa) ...

ab) ...

b) Öffentliche Dienste im Rahmen ihres Auftrages;

c) Zufahrt für Taxifahrzeuge zum Bringen und Abholen von Fahrgästen im Rahmen von Bestellfahrten sowie zu den Taxistandplätzen;

d) Hotelzufahrt für Hotelgäste;

e) Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen;

f) * Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von Kleinkindern;

g) * Zufahrt auf offizielle Einladung der Staatskanzlei;

h) * Zufahrt mit Bewilligung gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel;

i) * Zufahrt mit Fahrzeugen, die gestützt auf eine Bewilligung gemäss Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes an der bewilligten Örtlichkeit aufgestellt werden.

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