952.300
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 13 Zufahrtsverordnung · Übergangsbestimmung
1. Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
2. Die Behörde kann in besonderen Fällen temporäre Ausnahmen vom Fahrverbot anordnen.