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§ 13 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 13 Zufahrtsverordnung · Übergangsbestimmung

1. Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

2. Die Behörde kann in besonderen Fällen temporäre Ausnahmen vom Fahrverbot anordnen.

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