952.300
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung) - Entzug
Sanktionen
§ 10 Zufahrtsverordnung · Entzug
1. Wurde eine Bewilligung oder eine Berechtigung mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt der entschädigungslose Entzug.
2. Die Bewilligung oder Berechtigung wird mit einer Sperrfrist von drei, im Wiederholungsfalle von sechs Monaten entzogen, wenn sie missbräuchlich verwendet wurde.