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§ 9 Reglement über Wunschkontrollschilder - Kontrollschild-Verlust

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§ 9 Reglement über Wunschkontrollschilder · Kontrollschild-Verlust

1. Verlorene oder abhanden gekommene Kontrollschilderpaare sowie ein verlorenes oder sonst wie abhanden gekommenes Motorradschild werden polizeilich ausgeschrieben und für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Aufpreises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.

2. Bei Verlust eines Einzelschildes bei Kontrollschilderpaaren kann dieses Schild einmal nachbestellt werden. Bei nochmaligem Schildverlust kann kein weiteres Schild mehr bestellt werden und die Schilder werden für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Aufpreises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.

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