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§ 8 Reglement über Wunschkontrollschilder - Kontrollschild-Deponierung

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§ 8 Reglement über Wunschkontrollschilder · Kontrollschild-Deponierung

1. Wird ein Fahrzeug mit Wunschkontrollschildern ausser Verkehr gesetzt und werden die Schilder deponiert, so bleiben sie für die Halterin oder den Halter ein Jahr reserviert. Die Deponierungsfrist kann auf schriftliches Gesuch hin ein Mal um höchstens eine Periode verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist kein Fahrzeug auf das Wunschkontrollschild in Verkehr gesetzt, so erlischt die Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird erneut der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zugeführt. Der Aufpreis wird - auch nicht anteilmässig - nicht rückerstattet.

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