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§ 7 Reglement über Wunschkontrollschilder - Nichtbezug

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§ 7 Reglement über Wunschkontrollschilder · Nichtbezug

1. Wird der Aufpreis nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von sechzig Tagen seit Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das entsprechende Wunschkontrollschild eingelöst, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird wieder der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zugeführt.

2. Bei Nichtbezug des Wunschkontrollschildes wird der allfällig bereits bezahlte Aufpreis nach Abzug einer Umtriebsentschädigung von CHF 100 zurückerstattet.

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