952.260
CH-BS
§ 5 Reglement über Wunschkontrollschilder - Kontrollschilderbezug
§ 5 Reglement über Wunschkontrollschilder · Kontrollschilderbezug
1. Nach der Bestimmung des Wunschkontrollschildes stellt die Motorfahrzeugkontrolle die Rechnung für den Aufpreis zu.
2. Der Aufpreis ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen.
3. Die Schilderherausgabe und die Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs mit den Kontrollschildern erfolgt frühestens nach Zahlungseingang des Aufpreises. Zusätzlich sind die ordentlichen Zulassungsgebühren (Ausweis, Kontrollschild, Verkehrssteuer) geschuldet. Die Rechnung dafür wird nach Erledigung des Geschäftsfalles zugestellt resp. ausgehändigt.