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§ 3 Reglement über Wunschkontrollschilder - Berechtigung

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§ 3 Reglement über Wunschkontrollschilder · Berechtigung

1. Im Rahmen der Verfügbarkeit und innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Zahlenbereiches kann sich jede Person gegen eine besondere Gebühr ein Kontrollschild gemäss Liste zuteilen lassen, bzw. sein bisheriges Kontrollschild dagegen austauschen.

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