952.260
CH-BS
§ 2 Reglement über Wunschkontrollschilder - Grundsatz
§ 2 Reglement über Wunschkontrollschilder · Grundsatz
1. Wunschkontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde. Bei den Wunschkontrollschildern wird lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben.
2. Als Wunschkontrollschilder gelten Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.