Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.260 CH-BS

§ 2 Reglement über Wunschkontrollschilder - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Reglement über Wunschkontrollschilder · Grundsatz

1. Wunschkontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde. Bei den Wunschkontrollschildern wird lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben.

2. Als Wunschkontrollschilder gelten Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

← § 1 Reglement über Wunschkontrollschilder Zweck § 3 Reglement über Wunschkontrollschilder →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →