952.250
CH-BS
§ 6 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet - Nichtbezug
§ 6 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet · Nichtbezug
1. Wird der Ersteigerungsbetrag nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einbezahlt oder wird nicht innerhalb von neunzig Tagen seit Rechnungsstellung auf das ersteigerte Kontrollschild ein Motorfahrzeug in Verkehr gesetzt, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird einer späteren Versteigerung zugeführt.
2. Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschilds wird ein allfällig bereits bezahlter Ersteigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurück erstattet.
3. Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Ersteigerungsbetrags, mindestens CHF 100 und höchstens CHF 500 zu entrichten.