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§ 4 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet - Versteigerung

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§ 4 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet · Versteigerung

1. Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden, und legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis fest.

2. Die Erhöhung des Gebotes hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können aber auch übersprungen werden.

3. Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für die ersteigerten Kontrollschilder erteilt, sofern die Person im Sinne von § 3 zum Bezug berechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen bei der Motorfahrzeugkontrolle zu beziehen.

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