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§ 2 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet - Versteigerungsgegenstand

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§ 2 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet · Versteigerungsgegenstand

1. Kontrollschilder bleiben nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen Eigentum der Behörde. Im Versteigerungsverfahren kann somit lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben werden.

2. Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

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