952.250
CH-BS
§ 2 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet - Versteigerungsgegenstand
§ 2 Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet · Versteigerungsgegenstand
1. Kontrollschilder bleiben nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen Eigentum der Behörde. Im Versteigerungsverfahren kann somit lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben werden.
2. Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.