952.200
GGBVStVORCR
CH-BS
§ 7a Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Sicherheit der Infrastruktur
Zuständigkeit
§ 7a Strassenverkehrsverordnung, StVO · Sicherheit der Infrastruktur
1. Für die Sicherheit der Strasseninfrastruktur auf dem Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Sie ernennt und stellt die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten (Art. 6a Abs. 4 SVG).
2. Insbesondere ist die Kantonspolizei zuständig für
a) die Prüfung und Beurteilung der Verkehrssicherheit bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur (Art. 6a Abs. 1 SVG);
b) die Analyse des Strassennetzes auf Unfallschwerpunkte sowie Gefahrenstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG);
c) die Erarbeitung von Massnahmen zur Behebung der Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG).