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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 7a Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Sicherheit der Infrastruktur

Zuständigkeit
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§ 7a Strassenverkehrsverordnung, StVO · Sicherheit der Infrastruktur

1. Für die Sicherheit der Strasseninfrastruktur auf dem Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Sie ernennt und stellt die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten (Art. 6a Abs. 4 SVG).

2. Insbesondere ist die Kantonspolizei zuständig für

a) die Prüfung und Beurteilung der Verkehrssicherheit bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur (Art. 6a Abs. 1 SVG);

b) die Analyse des Strassennetzes auf Unfallschwerpunkte sowie Gefahrenstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG);

c) die Erarbeitung von Massnahmen zur Behebung der Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG).

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