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§ 7 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen

Zuständigkeit
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§ 7 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen

1. Für die permanente Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Bereiche öffentlicher Strassen sowie für die Planung und den Betrieb von Lichtsignalanlagen ist das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements zuständig.

2. Für die temporäre Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Zusammenhang mit Baustellen oder Veranstaltungen im Bereiche öffentlicher Strassen ist die Kantonspolizei zuständig.

3. Durch Private aufgestellte mobile Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankung dürfen im Bereich öffentlicher Strassen nur mit behördlicher Bewilligung der Kantonspolizei verwendet werden und sind mit der Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers zu versehen.

4. Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements hat unter Mitwirkung der Kantonspolizei die Aufsicht über die Verkehrseinrichtungen (Art. 104 und 105 SSV).

5. Bei der Planung für den Neubau oder Ausbau von Strassen, die Verkehrsmassnahmen nach sich ziehen, ist die Kantonspolizei und das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements anzuhören (Art. 107 Abs. 6 SSV).

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